Förderspektrum

Eingliederungshilfe – § 53 SGB XII / § 35a SGB III

Gehen Kinder noch nicht zur Schule, so haben sie gemäß § 53 SGB XII sowie ab Schuleintritt gemäß § 35a SGB VIII, einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.“

Ob für ein Kind Eingliederungshilfe erforderlich ist, kann festgestellt werden durch Ärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, durch Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder Ärzte oder psychologische Psychotherapeuten, mit besonderen Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen.

Unser Angebot zur Eingliederungshilfe

Hilfe zur Erziehung – § 27 SGB VIII

Gemäß § 27 SGB VIII haben Personensorgeberechtigte „bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.“

Mit der Formulierung „wenn eine dem Wohl des jungen Menschen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist“ will der Gesetzgeber ausdrücken, dass Personensorgeberechtigte bereits auf öffentliche Unterstützungsleistungen Anspruch aben, bevor es zu Gefährdungen des körperlichen, geistigen und seelischen Wohls der jungen Menschen kommen kann. Gleichzeitig verbindet der Gesetzgeber aber auch mit der Formulierung “ … und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.“, den Anspruch an die Erfordernisse der Hilfeleistungen. Das heißt, besteht ein erzieherischer Bedarf, so ist der Sozialleistungsträger verpflichtet, eine diesem Bedarf angemessene, also die geeignete und notwendige Hilfe zu gewähren.

Art und Umfang der Hilfen zur Erziehung richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzellfall und können insbesondere sein:

§ 28 Erziehungsberatung
§ 29 Soziale Gruppenarbeit
§ 30 Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer
§ 31 Sozialpädagogische Familienhilfe
§ 32 Erziehung in einer Tagesgruppe
§ 31 Vollzeitpflege
§ 34 Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform
§ 35 Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung

Erziehung in einer Tagesgruppe – § 32 SGB VIII

Gemäß § 32 SGB VIII, soll die Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen durch soziales Lernen in der Gruppe, Begleitung der schulischen Förderung und Elternarbeit unterstützen und dadurch den Verbleib des Kindes oder des Jugendlichen in seiner Familie sichern.

Unser Angebot zur Erziehung in einer Tagesgruppe

Jugendsozialarbeit – § 13 Abs. 1 SGB VIII

Gemäß § 13 Abs. 1 SGB VIII sollen im Rahmen der Jugendhilfe, jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern.

Unser Angebot der Jugendsozialarbeit